Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muß zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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