Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.
(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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