(1) Die Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung obliegt auf Gruben mit eigener Grubenwehr deren Leiter, auf anderen Betrieben dem Betriebsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Betriebsangestellten oder Aufseher.
(2) Die zur Überwachung verpflichtete Person hat ein Verzeichnis der vorhandenen Behelfe für die Erste Hilfe und der in dieser ausgebildeten Personen anzulegen und am laufenden zu erhalten.
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