Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Überwachung des Dienstes der ersten Hilfeleistung obliegt auf Gruben mit eigener Grubenwehr deren Leiter, auf anderen Betrieben dem Betriebsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Betriebsangestellten oder Aufseher.
(2)Absatz 2Die zur Überwachung verpflichtete Person hat ein Verzeichnis der vorhandenen Behelfe für die Erste Hilfe und der in dieser ausgebildeten Personen anzulegen und am laufenden zu erhalten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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