§ 240 AllgBergpVO Grubenwasserleitungen.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

In brandgefährdeten Grubenteilen sind ortsfeste Wasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten. Das Wasserleitungsnetz muß eine solche Ausdehnung haben, daß jede zugängliche Stelle des Grubenteiles mit Spritzschläuchen erreicht werden kann.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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