Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsFörder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.
(2)Absatz 2Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können.
(3)Absatz 3Die Seile und die Verbindungen (Abs. 2) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.Die Seile und die Verbindungen (Absatz 2,) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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