Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie für die Aufbewahrung des Benzins erforderlichen Gefäße müssen aus Metall bestehen sowie dicht und gut verschließbar sein. Der Verschluß der Ausgußöffnung darf jedoch nicht verschraubbar sein. Die Gefäße dürfen nicht mehr als drei Liter fassen und sollen gleichzeitig als Füllgefäße diene. Sie müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung eines Flammenrückschlages versehen und so eingerichtet sein, daß bei der Lampenfüllung ein Verlust von Benzin möglichst verhindert wird.
(2)Absatz 2Das Füllen oder Umfüllen der Benzingefäße in den Lampenkammern ist verboten.
(3)Absatz 3Sofern in den Lampenkammern mehr als 5 l Benzin vorrätig gehalten werden, müssen besondere Füll- und Reinigungsräume für Benzinlampen vorhanden sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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