Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVor Beginn der Arbeit hat der Kürführer zu prüfen, ob Gebirge und Ausbau des Ortes sicher sind. Diese Prüfung ist während der Schicht, besonders nach Arbeitspausen und nach dem Abtun von Schüssen, zu wiederholen.
(2)Absatz 2Ist der Ausbau mangelhaft, muß er sofort ergänzt oder erneuert werden.
(3)Absatz 3Beim Auswechseln des Ausbaues sind Vorkehrungen zur Verhinderung eines unvorhergesehenen Hereinbrechens des Gesteins oder der Kohle zu treffen.
(4)Absatz 4In der Nähe der Arbeitsörter ist stets einwandfreies Ausbaumaterial in genügender Menge bereitzuhalten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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