Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Einmann-Belegung in der Grube ist nur ausnahmsweise an Örtern ohne besondere Gefahr und nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der angelegte Häuer die Befähigung zum Kürführer besitzt und das Ort sich in solcher Nähe anderer Belegörter befindet, daß eine Verständigung durch Zuruf möglich ist.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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