(1) An den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.
(2) Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet werden.
(3) Rohrleitungen und Kabel, die in abgesperrte Grubenräume führen, sind zu unterbrechen.
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