Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsAn den Zugängen brandgefährdeter Grubenteile sind an geeigneten Stellen Absperrungen derart vorzubereiten, daß sie im Falle eines Brandes sofort wetterdicht verschlossen werden können.
(2)Absatz 2Zur dauernden Absperrung von Grubenräumen dürfen bloße Holzverschalungen nicht verwendet werden.
(3)Absatz 3Rohrleitungen und Kabel, die in abgesperrte Grubenräume führen, sind zu unterbrechen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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