Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.
(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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