Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Vorschriften dieses Abschnittes finden auf solche Gruben Anwendung, deren Kohle oder Nebengestein zur Selbstentzündung neigt oder in denen Schlagwetter in gefährlichen Mengen oder gefährlicher Kohlenstaub auftreten.
(2)Absatz 2Welche Gruben in diesem Sinne als brand-, schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdet zu gelten haben, hat die Berghauptmannschaft mit Bescheid festzusetzen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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