Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des § 103 Abs. 2, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:Die Förderabteilungen von Schächten, Brems- und Haspelbergen sowie von Rollöchern, dürfen, abgesehen vom Falle des Paragraph 103, Absatz 2,, nur in folgenden Fällen und erst nach vorheriger Verständigung der Beteiligten über die Einstellung der Förderung betreten werden:
a)Litera azum Auf- und Abladen von Holz, Schienen und anderen Betriebsmitteln,
b)Litera bzur Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen und zur Befeuchtung des Kohlenstaubes,
c)Litera czum Ansetzen neuer Örter und zu ihrer Befahrung, solange sie nicht durch eigene Fahrwege erreichbar sind,
d)Litera dzum Anschlagen der Fördergefäße an das Seil, soweit dies nicht ohne Betreten der Förderabteilungen möglich ist,
e)Litera ezur Beförderung verletzter oder erkrankter Personen,
f)Litera fzur Fahrung in den noch in Herstellung begriffenen Schächten und Bremsbergen.
(2)Absatz 2Müssen Arbeiten und Untersuchungen in Schächten vom Dache des Fördergestells aus vorgenommen werden, so muß auf das Gestelldach ein wenigstens 7 cm hoher Bord, wenn aber das Dach mehr als 6 Grad Neigung hat, eine mit solchem Bord versehene waagrechte Bühne aufgelegt werden. Auch sind die Arbeiter am Förderseil oder Gehänge anzuseilen.
(3)Absatz 3Untersuchungen vom bewegten Gestell sind tunlichst beim Abwärtstreiben vorzunehmen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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