§ 296 AllgBergpVO Tragbahren.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Verbandzimmer oder in seiner Nähe sowie an geeigneten Stellen der Taganlagen und der Grube sind zur Beförderung Verletzter und Erkrankter so viele Tragbahren mit je drei Decken bereitzuhalten, daß auf je 80 in der stärksten Schicht beschäftigte Personen mindestens eine Tragbahre entfällt. Außerdem ist in Bergbauen mit niedrigen Grubenräumen mindestens ein Schleifkorb bereitzuhalten.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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