Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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