§ 198 AllgBergpVO Künstliche Bewetterung.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

Wenn der natürliche Wetterzug nicht ausreicht, müssen Einrichtungen zur künstlichen Bewetterung getroffen werden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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