(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Grubenbränden, Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündungen regeln.
(2) Diese Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(3) Die Dienstanweisung für die Arbeiter ist in der Mannschaftsstube anzuschlagen und jedem neu eintretenden Arbeiter auszufolgen. Die Arbeiter sind möglichst oft auch mündlich zu unterweisen.
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