Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind für die Arbeiter und für die Grubenaufseher Dienstanweisungen zu erstellen, die sie auf ihre besonderen Pflichten zur Bekämpfung der Brand-, Schlagwetter- und Kohlenstaubgefahr aufmerksam machen und ihr Verhalten bei Grubenbränden, Schlagwetter- und Kohlenstaubentzündungen regeln.
(2)Absatz 2Diese Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.
(3)Absatz 3Die Dienstanweisung für die Arbeiter ist in der Mannschaftsstube anzuschlagen und jedem neu eintretenden Arbeiter auszufolgen. Die Arbeiter sind möglichst oft auch mündlich zu unterweisen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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