§ 265 AllgBergpVO Verbot der Riementriebe.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024

In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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