Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Als schwer hat jeder Unfall zu gelten, der eine Berufsstörung in der Dauer von mindestens 20 Kalendertagen zur Folge hat oder mit Rücksicht auf die Erheblichkeit der erlittenen Körperbeschädigung oder Gesundheitsstörung an sich als schwer erscheint.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 348 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 348 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 348 AllgBergpVO