§ 116 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei der Befahrung von Grubenräumen muß jede Person ein Geleuchte mit sich führen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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