(1) In schlagwettergefährdeten Gruben hat der Betriebsleiter Sorge zu tragen, daß belegte Grubenbaue, in denen das Auftreten von Schlagwettern nicht vollkommen ausgeschlossen ist, regelmäßig nach jeder länger als vier Stunden dauernden Unterbrechung des Ortsbetriebes vor dem Anfahren der Belegschaft durch die Grubenaufseher oder besonders beauftragte erfahrene Arbeiter (Wettermänner) auf das Vorhandensein von Schlagwettern untersucht werden.
(2) Außerdem haben die zuständigen Grubenaufseher während der Schicht die Wetter der von ihnen befahrenen Belegörter zu untersuchen. Auch die Kürführer sind verpflichtet, ihr Arbeitsort sowohl vor Beginn der Arbeit als auch während der Schicht, insbesondere vor und nach dem Schießen und vor Wiederaufnahme der Arbeit nach Arbeitsunterbrechungen, auf Schlagwetter zu untersuchen.
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