§ 254 AllgBergpVO

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) In schlagwettergefährdeten Gruben hat der Betriebsleiter Sorge zu tragen, daß belegte Grubenbaue, in denen das Auftreten von Schlagwettern nicht vollkommen ausgeschlossen ist, regelmäßig nach jeder länger als vier Stunden dauernden Unterbrechung des Ortsbetriebes vor dem Anfahren der Belegschaft durch die Grubenaufseher oder besonders beauftragte erfahrene Arbeiter (Wettermänner) auf das Vorhandensein von Schlagwettern untersucht werden.

(2) Außerdem haben die zuständigen Grubenaufseher während der Schicht die Wetter der von ihnen befahrenen Belegörter zu untersuchen. Auch die Kürführer sind verpflichtet, ihr Arbeitsort sowohl vor Beginn der Arbeit als auch während der Schicht, insbesondere vor und nach dem Schießen und vor Wiederaufnahme der Arbeit nach Arbeitsunterbrechungen, auf Schlagwetter zu untersuchen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 254 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 254 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 254 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 254 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 254 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgBergpVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 253 AllgBergpVO
§ 255 AllgBergpVO