Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsGezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen nur in solcher Entfernung von seigeren oder geneigten Grubenbauen niedergelegt oder geduldet werden, daß sie nicht hineinfallen können.
(2)Absatz 2Der Ausbau der seigeren oder geneigten Grubenbaue ist nach Notwendigkeit, mindestens aber monatlich einmal, von den etwa auf ihm liegenden Gezähestücken, Steinen u. dgl. zu säubern, durch deren Herabfallen Personen gefährdet werden können.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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