Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDas Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur erfahrene Leute verwendet werden.
(3)Absatz 3Vor dem Rauben hat sich die Aufsichtsperson (Abs. 1) davon zu überzeugen, daß belegte Nachbarorte und die Zugänge zum Abbau sicher ausgebaut sind.Vor dem Rauben hat sich die Aufsichtsperson (Absatz eins,) davon zu überzeugen, daß belegte Nachbarorte und die Zugänge zum Abbau sicher ausgebaut sind.
(4)Absatz 4In Bauen, in denen Verbruchgefahr herrscht, ist die Gewinnungsarbeit bis zur Beseitigung dieser Gefahr einzustellen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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