§ 38 AllgBergpVO Besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Abbau.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Zubruchwerfen von Abbauen durch Rauben oder Abschießen der Zimmerung darf nur unter Leitung eines Aufsehers oder eines lediglich mit der Aufsicht betrauten erfahrenen Häuers und von einem gesicherten Standort aus durchgeführt werden.

(2) Zum Rauben des Ausbaues dürfen nur erfahrene Leute verwendet werden.

(3) Vor dem Rauben hat sich die Aufsichtsperson (Abs. 1) davon zu überzeugen, daß belegte Nachbarorte und die Zugänge zum Abbau sicher ausgebaut sind.

(4) In Bauen, in denen Verbruchgefahr herrscht, ist die Gewinnungsarbeit bis zur Beseitigung dieser Gefahr einzustellen.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 AllgBergpVO
§ 39 AllgBergpVO