Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIn schlagwettergefährdeten Gruben sind die ausziehenden Wetter der ganzen Grube und der einzelnen Wetterableitungen vierteljährlich auf ihren Gehalt an Kohlenwasserstoffen, Kohlenoxyden und Stickstoff zu untersuchen.
(2)Absatz 2Der Luftdruck und die Lufttemperatur über Tage sind täglich zu den gleichen Stunden zu beobachten.
(3)Absatz 3Die Ergebnisse dieser Untersuchungen und Beobachtungen sind laufend im Wetterbuch zu verzeichnen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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