§ 194 AllgBergpVO Lokomotivabstellräume unter Tage.

AllgBergpVO - Allgemeine Bergpolizeiverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Lokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.

(2) Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 194 AllgBergpVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 194 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 194 AllgBergpVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 194 AllgBergpVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 194 AllgBergpVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 193 AllgBergpVO
§ 195 AllgBergpVO