Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsLokomotivabstellräume unter Tage dürfen nur mit geschlossenem Geleuchte betreten werden. Sie müssen feuerbeständig absperrbar, mit Bergbaufeuerlöschern ausgestattet und feuerbeständig ausgebaut sein.
(2)Absatz 2Die Anlegung solcher Räume im einziehenden Wetterstrom ist verboten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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