Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist mit der Überwachung der gesamten Wetterwirtschaft und der Einhaltung der dafür geltenden bergpolizeilichen Vorschriften ein geeigneter Grubenangestellter (Wettersteiger) zu betrauen.
(2)Absatz 2Ohne Wissen des Wettersteigers darf, Verfügungen seiner Vorgesetzten ausgenommen, in der Wetterführung nichts geändert werden. Dieses Verbot ist den Arbeitern besonders einzuschärfen.
(3)Absatz 3Der Wettersteiger hat die Wettermessungen vorzunehmen, den Wetterriß am laufenden zu halten und das Wetterbuch (§ 202) zu führen.Der Wettersteiger hat die Wettermessungen vorzunehmen, den Wetterriß am laufenden zu halten und das Wetterbuch (Paragraph 202,) zu führen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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