(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist mit der Überwachung der gesamten Wetterwirtschaft und der Einhaltung der dafür geltenden bergpolizeilichen Vorschriften ein geeigneter Grubenangestellter (Wettersteiger) zu betrauen.
(2) Ohne Wissen des Wettersteigers darf, Verfügungen seiner Vorgesetzten ausgenommen, in der Wetterführung nichts geändert werden. Dieses Verbot ist den Arbeitern besonders einzuschärfen.
(3) Der Wettersteiger hat die Wettermessungen vorzunehmen, den Wetterriß am laufenden zu halten und das Wetterbuch (§ 202) zu führen.
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