Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDas Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels von Haspel- oder Bremswerken ist verboten. Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.
(2)Absatz 2Die Maschinenwärter und Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderung davon überzeugen, daß die Bremsvorrichtung in sicherem Zustand ist. Die Förderung darf erst beginnen, nachdem etwaige Mängel beseitigt worden sind.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 81 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 81 AllgBergpVO