Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Betreten von Betriebsräumen, in denen sich Maschinen befinden, ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist an den Eingangstüren durch Anschlag ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2Die Maschinenräume und Werkstätten sollen licht, geräumig und gut lüftbar sein und sauber gehalten werden. Die Türen müssen nach außen aufschlagen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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