Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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