(1) Förderstrecken für Handförderung sind trockenzuhalten. Falls dies nicht möglich ist, sind sie anzuschottern oder mit einem festen Tretwerk zwischen den Gleisen zu versehen. Bei stärkerer Neigung sind Fußleisten anzubringen.
(2) Werden Schwarten zur Herstellung des Tretwerkes verwendet, so müssen sie entsprechend stark sein und mit der Schnittseite nach oben gelegt werden.
0 Kommentare zu § 54 AllgBergpVO