Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSchmier- und Putzmittel dürfen nur in unbrennbaren Behältern aufbewahrt werden. Verbrauchte Putzwolle ist aus den Maschinen- und Arbeitsräumen und aus der Grube zu entfernen.
(2)Absatz 2Leicht entzündliche Stoffe dürfen nur in geschlossenen Behältern in die Grube gebracht und hier nur in den notwendigen Mindestmengen vorrätig gehalten werden.
(3)Absatz 3Wettertücher müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 193 AllgBergpVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 193 AllgBergpVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 193 AllgBergpVO