Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBei Arbeiten in Schächten oder anderen stark geneigten Grubenbauen, die nicht von festen Arbeitsbühnen aus vorgenommen werden, sind die Arbeiter durch Anseilen vor Absturz zu schützen.
(2)Absatz 2Für umfangreiche Arbeiten in Schächten sind doppelte Bühnen zu schlagen.
(3)Absatz 3Bei Arbeiten in oder unter den Fördertrummen seigerer oder geneigter Schächte und Gesenke ist während der Dauer der Arbeit die Förderung auszusetzen oder es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung der Arbeiter durch den Förderbetrieb zuverlässig ausschließen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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