In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach § 215 Abs. 1 erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden. In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen die nach Paragraph 215, Absatz eins, erforderlichen Wettermengen in Schichten mit schwächerer oder keiner Belegung nicht verringert werden.
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