Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bevor in einer Bauabteilung einer schlagwettergefährdeten Grube mit dem Auffahren von Teilungs- oder Abbaustrecken begonnen wird, muß der Durchschlag mit der oberen Sohle hergestellt und die Abführung der Wetter dahin gesichert sein.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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