Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIn brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.
(2)Absatz 2Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
In Kraft seit 09.01.2002 bis 31.12.9999
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