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(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, § 10 Abs. 4, § 15, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3b, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 73 Abs. 1 Z 8, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10 BWG, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.
(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5, § 10 Abs. 4, § 15, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3b, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 73 Abs. 1 Z 8, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10 BWG, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.