§ 11 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin ZDA hat die Sicherheitsmaßnahmen, die er zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffen hat, sowie das Ausstellen und gegebenenfalls die Sperre und den Widerruf von Zertifikaten zu dokumentieren. Dabei müssen die Daten und ihre Unverfälschtheit sowie der Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Protokollierungssystem jederzeit nachprüfbar sein.
  2. (2)Absatz 2Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Dokumentation nach Abs. 1 auszufolgen. Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat ein ZDA die Dokumentation nach Abs. 1 dem mit der Weiterführung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste betrauten ZDA oder der Aufsichtsstelle auszufolgen.Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Dokumentation nach Absatz eins, auszufolgen. Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat ein ZDA die Dokumentation nach Absatz eins, dem mit der Weiterführung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste betrauten ZDA oder der Aufsichtsstelle auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation nach Abs. 1 ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben. Die Dokumentation des Ausstellens, der Sperre und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats ist bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit im Sinne des § 1478 ABGB, gerechnet ab dem im Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit, aufzubewahren.Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation nach Absatz eins, ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben. Die Dokumentation des Ausstellens, der Sperre und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats ist bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit im Sinne des Paragraph 1478, ABGB, gerechnet ab dem im Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit, aufzubewahren.
§ 11 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsEin ZDA hat die Sicherheitsmaßnahmen, die er zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen getroffen hat, sowie das Ausstellen und gegebenenfalls die Sperre und den Widerruf von Zertifikaten zu dokumentieren. Dabei müssen die Daten und ihre Unverfälschtheit sowie der Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Protokollierungssystem jederzeit nachprüfbar sein.
  2. (2)Absatz 2Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Dokumentation nach Abs. 1 auszufolgen. Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat ein ZDA die Dokumentation nach Abs. 1 dem mit der Weiterführung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste betrauten ZDA oder der Aufsichtsstelle auszufolgen.Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Dokumentation nach Absatz eins, auszufolgen. Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat ein ZDA die Dokumentation nach Absatz eins, dem mit der Weiterführung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste betrauten ZDA oder der Aufsichtsstelle auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation nach Abs. 1 ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben. Die Dokumentation des Ausstellens, der Sperre und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats ist bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit im Sinne des § 1478 ABGB, gerechnet ab dem im Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit, aufzubewahren.Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation nach Absatz eins, ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben. Die Dokumentation des Ausstellens, der Sperre und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats ist bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit im Sinne des Paragraph 1478, ABGB, gerechnet ab dem im Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit, aufzubewahren.
§ 11 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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