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(2) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Dokumentation nach Abs. 1 auszufolgen. Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat ein ZDA die Dokumentation nach Abs. 1 dem mit der Weiterführung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste betrauten ZDA oder der Aufsichtsstelle auszufolgen.
(3) Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation nach Abs. 1 ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben. Die Dokumentation des Ausstellens, der Sperre und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats ist bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit im Sinne des § 1478 ABGB, gerechnet ab dem im Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit, aufzubewahren.
(2) Auf Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden hat ein ZDA die Dokumentation nach Abs. 1 auszufolgen. Im Fall der Einstellung seiner Tätigkeit hat ein ZDA die Dokumentation nach Abs. 1 dem mit der Weiterführung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste betrauten ZDA oder der Aufsichtsstelle auszufolgen.
(3) Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation nach Abs. 1 ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben. Die Dokumentation des Ausstellens, der Sperre und des Widerrufs eines qualifizierten Zertifikats ist bis zum Ablauf der allgemeinen Verjährungszeit im Sinne des § 1478 ABGB, gerechnet ab dem im Zertifikat eingetragenen Ende der Gültigkeit, aufzubewahren.