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Legende:
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(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 litseit 03.01.2018 weggefallen. e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.
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(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 litseit 03.01.2018 weggefallen. e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.