§ 102 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, bestehende Berechtigungen werden wie folgt übergeleitet:Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, bestehende Berechtigungen werden wie folgt übergeleitet:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007, sofern § 20 Abs. 4 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, keine Anwendung findet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a bis c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,, sofern Paragraph 20, Absatz 4, WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, keine Anwendung findet:
      1. a)Litera a§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes;
      2. b)Litera b§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes;
      3. c)Litera c§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera c, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und c BWG, sofern § 20 Abs. 4 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, Anwendung findet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a und c BWG, sofern Paragraph 20, Absatz 4, WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, Anwendung findet:
      1. a)Litera a§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 4 zum Betrieb der in § 3 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 4, zum Betrieb der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit;
      2. b)Litera b§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 4 zum Betrieb der in § 3 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera c, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 4, zum Betrieb der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit.
    Die FMA hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der gemäß Z 1 und 2 übergeleiteten Konzessionsträger besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zu legen. Dies hat spätestens anhand der Abschluss- und Prüfungsberichte über das Geschäftsjahr 2008 zu erfolgen. Die FMA hat dabei auf die Größe und Struktur des Geschäftsbetriebes angemessen Bedacht zu nehmen.Die FMA hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der gemäß Ziffer eins und 2 übergeleiteten Konzessionsträger besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zu legen. Dies hat spätestens anhand der Abschluss- und Prüfungsberichte über das Geschäftsjahr 2008 zu erfolgen. Die FMA hat dabei auf die Größe und Struktur des Geschäftsbetriebes angemessen Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 2, gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.
§ 102 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsZum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, bestehende Berechtigungen werden wie folgt übergeleitet:Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, bestehende Berechtigungen werden wie folgt übergeleitet:
    1. 1.Ziffer eins§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a bis c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007, sofern § 20 Abs. 4 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, keine Anwendung findet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a bis c BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,, sofern Paragraph 20, Absatz 4, WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, keine Anwendung findet:
      1. a)Litera a§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes;
      2. b)Litera b§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera b, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes;
      3. c)Litera c§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera c, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes;
    2. 2.Ziffer 2§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a und c BWG, sofern § 20 Abs. 4 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006, Anwendung findet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a und c BWG, sofern Paragraph 20, Absatz 4, WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006,, Anwendung findet:
      1. a)Litera a§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. a BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 4 zum Betrieb der in § 3 Abs. 2 Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera a, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 4, zum Betrieb der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit;
      2. b)Litera b§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. c BWG entspricht der Berechtigung gemäß § 4 zum Betrieb der in § 3 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 19, Litera c, BWG entspricht der Berechtigung gemäß Paragraph 4, zum Betrieb der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes genannten Tätigkeit.
    Die FMA hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der gemäß Z 1 und 2 übergeleiteten Konzessionsträger besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zu legen. Dies hat spätestens anhand der Abschluss- und Prüfungsberichte über das Geschäftsjahr 2008 zu erfolgen. Die FMA hat dabei auf die Größe und Struktur des Geschäftsbetriebes angemessen Bedacht zu nehmen.Die FMA hat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der gemäß Ziffer eins und 2 übergeleiteten Konzessionsträger besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zu legen. Dies hat spätestens anhand der Abschluss- und Prüfungsberichte über das Geschäftsjahr 2008 zu erfolgen. Die FMA hat dabei auf die Größe und Struktur des Geschäftsbetriebes angemessen Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6 lit. e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j zum Gegenstand haben, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 2, gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 30. Juni 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.
§ 102 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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