§ 34 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

§ 34. Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht liegt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.2004

Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts

§ 34. Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht liegt.

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