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Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
§ 34. Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht liegt.
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
§ 34. Als das in diesem Bundesgesetz genannte Oberlandesgericht ist dasjenige zuständig, in dessen Sprengel das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht liegt.