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Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.
Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung.
(Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG)
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staatswegen nur durch die Wehrpflicht beschränkt.
Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung der Reciprocität erhoben werden.