§ 20 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsDie Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;
  2. 2.Ziffer 2die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Aufgaben;die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, ausgeführten Aufgaben;
  3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen,
  4. 4.Ziffer 4die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2 unddie Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, und
  5. 5.Ziffer 5die Einhaltung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016.die Einhaltung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.
Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß § 42 BWG§ 20 WAG 2007 eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß Paragraph 42, BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
§ 20.Paragraph 20,

Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsDie Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;
  2. 2.Ziffer 2die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Aufgaben;die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, ausgeführten Aufgaben;
  3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen,
  4. 4.Ziffer 4die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2 unddie Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, und
  5. 5.Ziffer 5die Einhaltung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016.die Einhaltung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.
Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß § 42 BWG§ 20 WAG 2007 eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden(weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß Paragraph 42, BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden.

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