§ 18 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 18. (1) Erachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:

a)

die Bezeichnung dessen, welcher das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat;

b)

die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;

c)

die Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.

(2) Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) erfolgen werde.

(3) Das EdiktDer Inhalt des Edikts ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung einzuschaltenEdiktsdatei aufzunehmen. Das Gericht kann anordnen, daß das Edikt auch in anderen Zeitungen veröffentlicht und an bestimmten Orten ortsüblich kundgemacht werde sowie daß wiederholte Veröffentlichungen des Edikts stattfinden. Stehen überwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung der Bekanntmachung des Edikts durch eine Zeitung entgegen, so hat das Gericht davon abzusehenIm Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daßdass nach der EinschaltungAufnahme des Edikts in die amtliche Zeitung oder, wenn diese nach Abs. 3 Satz 3 zu unterbleiben hat, nach dem Anschlag des Edikts an der GerichtstafelEdiktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen mußmuss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.

(§ 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1939 Deutsches RGBl. I S. 1186:)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.2004

§ 18. (1) Erachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:

a)

die Bezeichnung dessen, welcher das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat;

b)

die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;

c)

die Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.

(2) Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) erfolgen werde.

(3) Das EdiktDer Inhalt des Edikts ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung einzuschaltenEdiktsdatei aufzunehmen. Das Gericht kann anordnen, daß das Edikt auch in anderen Zeitungen veröffentlicht und an bestimmten Orten ortsüblich kundgemacht werde sowie daß wiederholte Veröffentlichungen des Edikts stattfinden. Stehen überwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung der Bekanntmachung des Edikts durch eine Zeitung entgegen, so hat das Gericht davon abzusehenIm Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daßdass nach der EinschaltungAufnahme des Edikts in die amtliche Zeitung oder, wenn diese nach Abs. 3 Satz 3 zu unterbleiben hat, nach dem Anschlag des Edikts an der GerichtstafelEdiktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen mußmuss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.

(§ 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1939 Deutsches RGBl. I S. 1186:)

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