§ 18 TEG

Todeserklärungsgesetz 1950

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:
    1. a)Litera adie Bezeichnung dessen, welcher das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat;
    2. b)Litera bdie Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
    3. c)Litera cdie Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.die Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.
  2. (2)Absatz 2Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) erfolgen werde.Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) erfolgen werde.
  3. (3)Absatz 3Das Edikt ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung einzuschalten. Das Gericht kann anordnen, daß das Edikt auch in anderen Zeitungen veröffentlicht und an bestimmten Orten ortsüblich kundgemacht werde sowie daß wiederholte Veröffentlichungen des Edikts stattfinden. Stehen überwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung der Bekanntmachung des Edikts durch eine Zeitung entgegen, so hat das Gericht davon abzusehen.
  4. (4)Absatz 4Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daß nach der Einschaltung des Edikts in die amtliche Zeitung oder, wenn diese nach Abs. 3 Satz 3 zu unterbleiben hat, nach dem Anschlag des Edikts an der Gerichtstafel mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muß; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daß nach der Einschaltung des Edikts in die amtliche Zeitung oder, wenn diese nach Absatz 3, Satz 3 zu unterbleiben hat, nach dem Anschlag des Edikts an der Gerichtstafel mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muß; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.
  5. (3)Absatz 3Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 117, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, dass nach der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 27.01.1951 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsErachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:
    1. a)Litera adie Bezeichnung dessen, welcher das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat;
    2. b)Litera bdie Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
    3. c)Litera cdie Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.die Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.
  2. (2)Absatz 2Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Abs. 4) erfolgen werde.Zugleich ist anzukündigen, daß die Entscheidung über das Gesuch um Todeserklärung nach Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) erfolgen werde.
  3. (3)Absatz 3Das Edikt ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und einmal in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung einzuschalten. Das Gericht kann anordnen, daß das Edikt auch in anderen Zeitungen veröffentlicht und an bestimmten Orten ortsüblich kundgemacht werde sowie daß wiederholte Veröffentlichungen des Edikts stattfinden. Stehen überwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung der Bekanntmachung des Edikts durch eine Zeitung entgegen, so hat das Gericht davon abzusehen.
  4. (4)Absatz 4Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daß nach der Einschaltung des Edikts in die amtliche Zeitung oder, wenn diese nach Abs. 3 Satz 3 zu unterbleiben hat, nach dem Anschlag des Edikts an der Gerichtstafel mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muß; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, daß nach der Einschaltung des Edikts in die amtliche Zeitung oder, wenn diese nach Absatz 3, Satz 3 zu unterbleiben hat, nach dem Anschlag des Edikts an der Gerichtstafel mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muß; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.
  5. (3)Absatz 3Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist § 117 Abs. 2 ZPO sinngemäß anzuwenden.Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 117, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwenden.
  6. (4)Absatz 4Der Tag, an dem die Ediktalfrist endet, ist in dem Edikt anzugeben und so zu bestimmen, dass nach der Aufnahme des Edikts in die Ediktsdatei mindestens sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, höchstens ein Jahr verstreichen muss; die Ediktalfrist kann von Amts wegen verlängert werden.

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