§ 18 URG

Unternehmensreorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.07.2010

Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

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