Art. 2 § 20 PreisG Schlußbestimmungen

Preisgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. II § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 3 Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 3 Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 337, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Preisbestimmungsverfahren sowie auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben über die Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 hinaus in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 16 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben über die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 5, hinaus in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des Paragraph 16, durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  5. (5)Absatz 5§ 3 Abs. 3 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1988, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Stand vor dem 23.05.2012

In Kraft vom 02.12.2000 bis 23.05.2012
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. II § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 3 Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, treten mit 19. Februar 1999 in Kraft. Die Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, 3 Absatz 2 und 3 und Paragraph 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, treten mit 10. August 2000 in Kraft. Art. römisch II Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, außer Kraft.Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Preisgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1976,, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 337, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Preisbestimmungsverfahren sowie auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben über die Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 5 hinaus in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 16 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben über die Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 5, hinaus in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des Paragraph 16, durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
  5. (5)Absatz 5§ 3 Abs. 3 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1988, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, des Versorgungssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

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