§ 9 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 9 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 9,

Dem Hochschulkonvent (§ 29 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören an: Dem Hochschulkonvent (Paragraph 29, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören an:

  1. a)Litera aan der Hochschule für angewandte Kunst in Wien 10 Mitglieder,
  2. b)Litera ban der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien 45 Mitglieder,
  3. c)Litera can der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg 20 Mitglieder,
  4. d)Litera dan der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz 20 Mitglieder,
  5. e)Litera ean der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz vier Mitglieder
sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern aus jeder der § 29 Abs. 1 lit. a, b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Gruppen, § 15 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern aus jeder der Paragraph 29, Absatz eins, Litera a,, b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Gruppen, Paragraph 15, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
§ 9 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 9,

Dem Hochschulkonvent (§ 29 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören an: Dem Hochschulkonvent (Paragraph 29, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören an:

  1. a)Litera aan der Hochschule für angewandte Kunst in Wien 10 Mitglieder,
  2. b)Litera ban der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien 45 Mitglieder,
  3. c)Litera can der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg 20 Mitglieder,
  4. d)Litera dan der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz 20 Mitglieder,
  5. e)Litera ean der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz vier Mitglieder
sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern aus jeder der § 29 Abs. 1 lit. a, b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Gruppen, § 15 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern aus jeder der Paragraph 29, Absatz eins, Litera a,, b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Gruppen, Paragraph 15, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten