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(2) Der Betreiber eines MTF hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf Aktien gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurden, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis und nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen, sofern diese Nachhandelsinformationen bezüglich der abgeschlossenen Geschäfte nicht über die Systeme eines geregelten Markts veröffentlicht werden.
(3) Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.
(4) Die Betreiber von MTF können mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 2, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Die Betreiber von MTF haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die getroffenen Vorkehrungen in geeigneter Weise zu informieren. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.
(2) Der Betreiber eines MTF hat den Kurs, den Umfang und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf Aktien gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurden, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und so weit wie möglich auf Echtzeitbasis und nach Maßgabe der Art. 27, 29, 30 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu veröffentlichen, sofern diese Nachhandelsinformationen bezüglich der abgeschlossenen Geschäfte nicht über die Systeme eines geregelten Markts veröffentlicht werden.
(3) Die FMA ist ermächtigt, nach Maßgabe von Art. 17 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 mit Verordnung Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht gemäß Abs. 1, insbesondere hinsichtlich Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, vorzusehen; bei der Erlassung der Verordnung hat die FMA auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen.
(4) Die Betreiber von MTF können mit Bewilligung der FMA einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte gemäß Abs. 2, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, zeitlich verzögert veröffentlichen und die dafür notwendigen Vorkehrungen vornehmen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien erfüllt sind und die vorgeschlagenen Vorkehrungen eine diesen Kriterien entsprechende verzögerte Veröffentlichung erwarten lassen. Die Betreiber von MTF haben die Marktteilnehmer und das Anlegerpublikum über die getroffenen Vorkehrungen in geeigneter Weise zu informieren. Eine Bewilligung im Einzelfall ist nicht erforderlich, soweit die FMA eine dem Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechende Verordnung erlassen hat. Eine solche Verordnung hat auch die entsprechenden notwendigen Vorkehrungen zu regeln.