§ 3 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg gliedert sich in folgende Abteilungen:
    1. 1.Ziffer einsKomposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
    2. 2.Ziffer 2Tasteninstrumente;
    3. 3.Ziffer 3Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
    4. 4.Ziffer 4Blas- und Schlaginstrumente;
    5. 5.Ziffer 5Musikpädagogik;
    6. 6.Ziffer 6Kirchenmusik;
    7. 7.Ziffer 7Sologesang und musikdramatische Darstellung;
    8. 8.Ziffer 8Darstellende Kunst;
    9. 9.Ziffer 9Kunsterziehung;
    10. 10.Ziffer 10Musikerziehung;
    11. 11.Ziffer 11Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut“).
  2. (2)Absatz 2Die Abteilung Musikerziehung hat ihren Sitz in Innsbruck.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.
§ 3 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg gliedert sich in folgende Abteilungen:
    1. 1.Ziffer einsKomposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;
    2. 2.Ziffer 2Tasteninstrumente;
    3. 3.Ziffer 3Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;
    4. 4.Ziffer 4Blas- und Schlaginstrumente;
    5. 5.Ziffer 5Musikpädagogik;
    6. 6.Ziffer 6Kirchenmusik;
    7. 7.Ziffer 7Sologesang und musikdramatische Darstellung;
    8. 8.Ziffer 8Darstellende Kunst;
    9. 9.Ziffer 9Kunsterziehung;
    10. 10.Ziffer 10Musikerziehung;
    11. 11.Ziffer 11Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut“).
  2. (2)Absatz 2Die Abteilung Musikerziehung hat ihren Sitz in Innsbruck.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.
§ 3 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

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