§ 3 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;

2.

Tasteninstrumente;

3.

Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;

4.

Blas- und Schlaginstrumente;

5.

Musikpädagogik;

6.

Kirchenmusik;

7.

Sologesang und musikdramatische Darstellung;

8.

Darstellende Kunst;

9.

Kunsterziehung;

10.

Musikerziehung;

11.

Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut“).

(2) Die Abteilung Musikerziehung hat ihren Sitz in Innsbruck§ 3 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
(1) Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung;

2.

Tasteninstrumente;

3.

Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente;

4.

Blas- und Schlaginstrumente;

5.

Musikpädagogik;

6.

Kirchenmusik;

7.

Sologesang und musikdramatische Darstellung;

8.

Darstellende Kunst;

9.

Kunsterziehung;

10.

Musikerziehung;

11.

Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut“).

(2) Die Abteilung Musikerziehung hat ihren Sitz in Innsbruck§ 3 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind auch Gastprofessoren österreichischer Staatsbürgerschaft, die gemäß § 33 Abs. 4 erster Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes zum Leiter einer Klasse bestellt wurden, zum Abteilungsleiter und zum Stellvertreter des Abteilungsleiters wählbar.

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