Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Ergänzend zu Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
|
| |||||||||
|
|
(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.
(5) Die übergeordnete Wertpapierfirma ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Wertpapierfirmengruppe gelten, verantwortlich. § 30 Abs. 3, 7 bis 10 BWG sind sinngemäß anzuwenden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Ergänzend zu Absseit 03.01.2018 weggefallen. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:
|
| |||||||||
|
|
(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.
(5) Die übergeordnete Wertpapierfirma ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Wertpapierfirmengruppe gelten, verantwortlich. § 30 Abs. 3, 7 bis 10 BWG sind sinngemäß anzuwenden.