§ 2 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 2 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. 1.Ziffer einselektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen;
  2. 2.Ziffer 2Signator: eine Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, der Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die im eigenen oder fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt;
  3. 3.Ziffer 3fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
    1. a)Litera aausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
    2. b)Litera bdie Identifizierung des Signators ermöglicht,
    3. c)Litera cmit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie
    4. d)Litera dmit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;
  4. 3a.Ziffer 3 aqualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird;
  5. 4.Ziffer 4Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
  6. 5.Ziffer 5sichere Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
  7. 6.Ziffer 6Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
  8. 7.Ziffer 7Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;
  9. 8.Ziffer 8Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;
  10. 9.Ziffer 9qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat einer natürlichen Person, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den Anforderungen des § 7 entsprechenden ZDA ausgestellt wird;qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat einer natürlichen Person, das die Angaben des Paragraph 5, enthält und von einem den Anforderungen des Paragraph 7, entsprechenden ZDA ausgestellt wird;
  11. 10.Ziffer 10ZDA: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt;
  12. 11.Ziffer 11Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren, die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs- und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen;
  13. 12.Ziffer 12qualifizierter Zeitstempel: eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
  14. 13.Ziffer 13Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem ZDA für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;
  15. 14.Ziffer 14Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik, sodaß das vom ZDA zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht eingehalten ist;
  16. 15.Ziffer 15Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
§ 2 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. 1.Ziffer einselektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen;
  2. 2.Ziffer 2Signator: eine Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, der Signaturerstellungsdaten und Signaturprüfdaten zugeordnet sind und die im eigenen oder fremden Namen eine elektronische Signatur erstellt;
  3. 3.Ziffer 3fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
    1. a)Litera aausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
    2. b)Litera bdie Identifizierung des Signators ermöglicht,
    3. c)Litera cmit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, sowie
    4. d)Litera dmit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann;
  4. 3a.Ziffer 3 aqualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird;
  5. 4.Ziffer 4Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
  6. 5.Ziffer 5sichere Signaturerstellungseinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird und die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
  7. 6.Ziffer 6Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
  8. 7.Ziffer 7Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;
  9. 8.Ziffer 8Zertifikat: eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und deren Identität bestätigt wird;
  10. 9.Ziffer 9qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat einer natürlichen Person, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den Anforderungen des § 7 entsprechenden ZDA ausgestellt wird;qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat einer natürlichen Person, das die Angaben des Paragraph 5, enthält und von einem den Anforderungen des Paragraph 7, entsprechenden ZDA ausgestellt wird;
  11. 10.Ziffer 10ZDA: eine natürliche oder juristische Person oder eine sonstige rechtsfähige Einrichtung, die Zertifikate ausstellt oder andere Signatur- und Zertifizierungsdienste erbringt;
  12. 11.Ziffer 11Signatur- und Zertifizierungsdienste: die Bereitstellung von Signaturprodukten und -verfahren, die Ausstellung, Erneuerung und Verwaltung von Zertifikaten, Verzeichnis-, Widerrufs-, Registrierungs- und Zeitstempeldienste sowie Rechner- und Beratungsdienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen;
  13. 12.Ziffer 12qualifizierter Zeitstempel: eine elektronische Bescheinigung, dass bestimmte elektronische Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen sind, die den Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht;
  14. 13.Ziffer 13Signaturprodukt: Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen oder von einem ZDA für die Bereitstellung von Signatur- oder Zertifizierungsdiensten verwendet werden;
  15. 14.Ziffer 14Kompromittierung: die Beeinträchtigung von Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitstechnik, sodaß das vom ZDA zugrundegelegte Sicherheitsniveau nicht eingehalten ist;
  16. 15.Ziffer 15Signaturrichtlinie: Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L Nr. 13 vom 19. Jänner 2000, S 12.

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