§ 9 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin ZDA hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,
    2. 2.Ziffer 2der ZDA Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
    3. 3.Ziffer 3das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
    4. 4.Ziffer 4der ZDA seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden,
    5. 5.Ziffer 5die Aufsichtsstelle gemäß § 14 den Widerruf des Zertifikats anordnet oderdie Aufsichtsstelle gemäß Paragraph 14, den Widerruf des Zertifikats anordnet oder
    6. 6.Ziffer 6die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
  2. (2)Absatz 2Können die in Abs. 1 genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der ZDA das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.Können die in Absatz eins, genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der ZDA das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.
  3. (3)Absatz 3Die Veröffentlichung einer Sperre und eines Widerrufs muss den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als eine Stunde nach der Eintragung liegen. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Ein ZDA hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines ZDA unverzüglich zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem ZDA die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden oder
    2. 2.Ziffer 2der ZDA seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden.
  6. (6)Absatz 6Unverzüglichkeit ist dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme an Werktagen ausgenommen Samstag, von 9 bis 17 Uhr innerhalb von drei Stunden und außerhalb dieser Zeit innerhalb von sechs Stunden erfolgt. Bei postalischer Verständigung ist Unverzüglichkeit dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme innerhalb von zwei Werktagen erfolgt.
§ 9 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsEin ZDA hat ein Zertifikat unverzüglich zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Signator oder ein im Zertifikat genannter Machtgeber dies verlangt,
    2. 2.Ziffer 2der ZDA Kenntnis vom Ableben des Signators oder sonst von der Änderung im Zertifikat bescheinigter Umstände erlangt,
    3. 3.Ziffer 3das Zertifikat auf Grund unrichtiger Angaben erwirkt wurde,
    4. 4.Ziffer 4der ZDA seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden,
    5. 5.Ziffer 5die Aufsichtsstelle gemäß § 14 den Widerruf des Zertifikats anordnet oderdie Aufsichtsstelle gemäß Paragraph 14, den Widerruf des Zertifikats anordnet oder
    6. 6.Ziffer 6die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung des Zertifikats besteht.
  2. (2)Absatz 2Können die in Abs. 1 genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der ZDA das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.Können die in Absatz eins, genannten Umstände nicht sofort zweifelsfrei festgestellt werden, so hat der ZDA das Zertifikat jedenfalls unverzüglich zu sperren.
  3. (3)Absatz 3Die Veröffentlichung einer Sperre und eines Widerrufs muss den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit enthalten. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als eine Stunde nach der Eintragung liegen. Eine rückwirkende Sperre oder ein rückwirkender Widerruf ist unzulässig. Der Signator bzw. sein Rechtsnachfolger ist von der Sperre oder dem Widerruf unverzüglich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Ein ZDA hat ein elektronisch jederzeit allgemein zugängliches Verzeichnis der gesperrten und der widerrufenen qualifizierten Zertifikate zu führen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufsichtsstelle hat das Zertifikat eines ZDA unverzüglich zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem ZDA die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden oder
    2. 2.Ziffer 2der ZDA seine Tätigkeit einstellt und seine Verzeichnis- und Widerrufsdienste nicht von einem anderen ZDA übernommen werden.
  6. (6)Absatz 6Unverzüglichkeit ist dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme an Werktagen ausgenommen Samstag, von 9 bis 17 Uhr innerhalb von drei Stunden und außerhalb dieser Zeit innerhalb von sechs Stunden erfolgt. Bei postalischer Verständigung ist Unverzüglichkeit dann gegeben, wenn die entsprechende Maßnahme innerhalb von zwei Werktagen erfolgt.
§ 9 SigG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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