§ 57 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, dürfen bei der Zuordnung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden nachteiligen Weise verfahren.
  2. (2)Absatz 2Ein Rechtsträger, der einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuordnung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann der Rechtsträger jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu gleichen günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit seinen in § 56 Abs. 1 Z 3 genannten Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen anteilsmäßig verteilen.Ein Rechtsträger, der einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuordnung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann der Rechtsträger jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu gleichen günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit seinen in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen anteilsmäßig verteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtsträger haben gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 im Rahmen ihrer Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen Verfahren vorzusehen, die verhindern, dass die Neuzuordnung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.Die Rechtsträger haben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen ihrer Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen Verfahren vorzusehen, die verhindern, dass die Neuzuordnung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.
§ 57 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, dürfen bei der Zuordnung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden nachteiligen Weise verfahren.
  2. (2)Absatz 2Ein Rechtsträger, der einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuordnung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann der Rechtsträger jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu gleichen günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit seinen in § 56 Abs. 1 Z 3 genannten Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen anteilsmäßig verteilen.Ein Rechtsträger, der einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, hat bei der Zuordnung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber seinen Eigengeschäften Vorrang einzuräumen. Kann der Rechtsträger jedoch schlüssig darlegen, dass er den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu gleichen günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann er das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit seinen in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen anteilsmäßig verteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Rechtsträger haben gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 im Rahmen ihrer Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen Verfahren vorzusehen, die verhindern, dass die Neuzuordnung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.Die Rechtsträger haben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, im Rahmen ihrer Leitlinien für die Zuordnung von Aufträgen Verfahren vorzusehen, die verhindern, dass die Neuzuordnung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.
§ 57 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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